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BGH, 09.11.1988 - 3 StR 386/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles trotz Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70
eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt …
Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 386/88
Dabei kann offenbleiben, ob der schwere Raub, wie die Strafkammer annimmt, noch nichtvollendet war (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; BGH MDR 1975, 590, 591; BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86). - BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74
Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB: …
Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 386/88
Dabei kann offenbleiben, ob der schwere Raub, wie die Strafkammer annimmt, noch nichtvollendet war (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; BGH MDR 1975, 590, 591; BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86). - BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86
Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der …
Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 386/88
Dabei kann offenbleiben, ob der schwere Raub, wie die Strafkammer annimmt, noch nichtvollendet war (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; BGH MDR 1975, 590, 591; BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86).
- BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer …
Allein das Vorliegen eines "vertypten" Strafmilderungsgrundes kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 2, 6). - BGH, 15.02.1996 - 1 StR 44/96 Das aber wäre erforderlich gewesen, da das Landgericht der Angeklagten den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG zugute hält (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 6, 7, 8) und die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der HHC-Mengen zwischen 2, 5 g und 7, 5 g in den Einzelfällen jedenfalls nicht fernlag.